Übungsleiter sind Freiwild im arbeitsrechtlichen Dschungel
Meldung vom 18.11.2001, Copyright © 1998-2001 - www.kothny.de
Koblenz: Im Rechtsstreit zwischen der Coblenzer Turngesellschaft und Angehörigen der Familie Kothny/Phongyoo wurden heute zwei Urteile zugestellt. Dabei wurde sowohl die Klage Phongyoos gegen die Kündigung durch die CTG, als auch die Klage CTG gegen Kothny in Sachen Brauerei-Tribunal zurückgeckgewiesen.
Kündigung:
Einen Sieg errang die CTG gegen ihren Übungsleiter Somkhit Phongyoo: Dem Thailänder war durch die CTG gekündigt worden, weil er seinen Bruder Willi Kothny trainierte, nachdem der zweifache Bronzemedaillengewinner von seinem Trainer Eberhard Mehl vom Training suspendiert wurde. Phongyoo hatte sich vor Aufnahme des Trainings die Zustimmung Mehls eingeholt und diese ausdrücklich (sogar mit Trainingshinweisen) bekommen. Dennoch wurde dem Übungsleiter von Monika Sauer ohne jede Anhörung oder vorangegangene Abmahnung gekündigt. So moralisch verwerflich diese Handlungsweise auch eingestuft werden mag, die Klage Phongyoos gegen Sauer konnte keinen Erfolg haben, weil das Kündigungsschutzgesetz nur dann Anwendung findet, wenn ein Verein mehr als fünf Angestellte hat. Da die CTG glaubhaft machen konnte, keine sechs Angestellten zu haben, fand das Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmern keine Anwendung. Somit war auch der Sachverhalt durch das Gericht nicht zu würdigen. Da der Streitwert auf 705,-- DM festgesetzt wurde, ist eine Berufung unzulässig. Phongyoo bliebe nur die Möglichkeit nachzuweisen, dass die CTG zum Zeitpunkt seiner Entlassung einen sechsten Angestellten beschäftigte, der als solcher aber nicht ausgewiesen war.
Mit diesem Urteil - so Phongyoo-Manager Erik Kothny - würden Übungsleiter praktisch zum Freiwild skrupelloser Funktionäre, denn: Was kann ein Übungsleiter mehr tun, als sich von seinem vorgesetzten Trainer die Zustimmung einzuholen, einen Schüler zu trainieren und trotz dessen Genehmigung entlassen zu werden ? Auch wenn auf einen Übungsleiter das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, müsste ein verantwortungsbewusster Funktionär so viel Moral und Fairness aufbringen, wenigstens den Übungsleiter und den Trainer zum Sachverhalt zu hören. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Hier wären einmal die Sport-Verantwortlichen der Landesregierung und die Spitzen des Landessportbundes gefragt, statt schwulstige Worthülsen in Sachen Fairness abzusondern, der Willkür von Sportfunktionären einen Riegel vorzuschieben.
Brauerei-Tribunal
Im Rechtsstreit CTG ./. Kothny unterlag die Coblenzer Turngesellschaft mit ihrem Begehren, Erik Kothny zu untersagen, die Bezeichnung Königsbacher Tribunal bzw. Brauerei-Tribunal zu verwenden. Die Klage von Monika Sauer, der CTG und des KSC ist nach Ansicht des Gerichtes unbegründet, weil die Bezeichnung Tribunal durch das Recht der freien Meinungsäusserung abgedeckt sei. Um dennoch den Streit mit seinem alten Verein zu beenden, beauftragte Erik Kothny seinen Rechtsanwalt der Gegenpartei mitzuteilen, dass er in Zukunft diesen Begriff nicht mehr verwenden will.
Anmerkung: Beide Urteile können als Kopie unter kothny@t-online.de oder Fax 0261/1004328 angefordert werden.
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